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Alles Wichtige rund um die Namensänderung, Teil 1 E-mail

Alles Wichtige rund um die Namensänderung, Teil 1

 

Für die meisten Menschen ist der Name weit mehr als nur irgendeine Bezeichnung. Der eigene Name gehört zur Identität und ist Teil der eigenen Geschichte. Er prägt und beeinflusst, wie sich jemand selbst wahrnimmt und wie er von anderen wahrgenommen wird.

Normalerweise wird der Name zum lebenslangen Begleiter. Allerdings können sich die äußeren Umstände verändern oder persönliche Gründe auftreten, die dazu führen, dass eine Person ihren bisherigen Namen nicht mehr tragen möchte. In Deutschland sind die Möglichkeiten für eine Namensänderung gesetzlich geregelt. Dabei kann sowohl der Nachname als auch der Vorname geändert werden.

In einem ausführlichen Ratgeber erklären wir alles Wichtige und Wissenswerte rund um die Namensänderung!

 

Die rechtlichen Grundlagen bei einer Namensänderung

Maßgeblich für die Regelungen zu Namen ist das Namensrecht. Es beinhaltet die Vorschriften, die bestimmen, wie Namen geschützt, verwendet und geändert werden können. Dabei werden in Deutschland zwei Arten der Namensänderung voneinander unterschieden:

·Familienrechtliche Namensänderungen finden statt, wenn sich der familiäre Status ändert. Eine Heirat, eine Scheidung und eine Adoption können Gründe dafür sein, den Nachnamen zu wechseln.

·Öffentlich-rechtliche Namensänderungen erfolgen, wenn der bisherige Name den Lebensalltag aus schwerwiegenden Gründen behindert. Die Regelungen dazu sind im Namensänderungsgesetz verankert.

 

Das Verfahren bei einer Namensänderung

Wer seinen Namen ändern möchte, muss einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Welche Behörde der richtige Ansprechpartner ist, hängt von der Art und dem Grund der Namensänderung ab.

Für familienrechtliche Namensänderungen ist in aller Regel das örtliche Standesamt zuständig. Soll der Name aus persönlichen Gründen gewechselt werden, zum Beispiel weil ein berechtigtes Interesse besteht oder die geschlechtliche Identität zum Ausdruck kommen soll, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Namensänderung. Darum kümmert sich die Verwaltungsbehörde, die am Wohnort als Stelle für behördliche Namensänderungen eingerichtet ist.

Die Vorgehensweise gestaltet sich je nach Art der Namensänderung zwar unterschiedlich. Grundsätzlich ist der Ablauf aber wie folgt:

 1.      Je nach Art der Namensänderung muss beim Standesamt, beim Familiengericht oder bei der Verwaltungsbehörde ein formeller Antrag gestellt werden.

 2.      Um die gewünschte Namensänderung zu begründen, sind bestimmte Informationen notwendig. Dabei handelt es sich zum einen um eigene Erklärungen. Zum anderen müssen zusammen mit dem Antrag verschiedene Dokumente eingereicht werden. Dazu können zum Beispiel die Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde, das Scheidungsurteil oder ärztliche Atteste gehören.

 3.      Die Behörde überprüft den Antrag und die Unterlagen. Vor allem bei einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung kontrolliert sie sehr genau, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Danach entscheidet die Behörde, ob der Antrag auf Namensänderung genehmigt oder abgelehnt wird.

 

Die Namensänderung nach einer Eheschließung

Der wahrscheinlich häufigste Anlass für eine Namensänderung ist die Hochzeit. Dabei kann das frischvermählte Ehepaar zwischen drei Möglichkeiten wählen:

·Namensführung nach deutschem Recht: Sofern die Eheleute nichts anderes beantragen, behält jeder Ehepartner weiterhin den Nachnamen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte.

·Namensänderung durch Erklärung: Die Eheleute können entscheiden, einen gemeinsamen Nachnamen zu tragen. Dazu geben sie eine entsprechende Namenserklärung ab, durch die sie festlegen, welcher der beiden Nachnamen der gemeinsame Ehenachname sein soll.

·Doppelname: Einer der beiden Ehepartner kann einen Doppelnamen tragen. In diesem Fall kommt zu seinem bisherigen Nachnamen der Nachnahme des Ehepartners dazu, während der andere Partner seinen Geburtsnamen behält.

Den eigenen Namen abzulegen, ist eine sehr persönliche Entscheidung. Daher sollte jeder für sich individuell abwägen, ob er diesen Schritt gehen möchte, welche Folgen sich daraus ergeben und welche Vor- und Nachteile damit verbunden sind.

Oft erfolgt die Namensänderung nach der Hochzeit aus traditionellen Gründen heraus oder um die Verbundenheit nach außen hin auszudrücken. Ein gemeinsamer Nachname macht es einfacher, im sozialen Umfeld und bei offiziellen Angelegenheiten als Ehepaar und familiäre Einheit wahrgenommen zu werden. Andererseits kann die Namensänderung das Gefühl hervorrufen, seine individuelle Identität und persönliche Geschichte ein Stück weit aufzugeben. Außerdem kann es verwirrend sein und sich seltsam anfühlen, sich plötzlich unter einem anderen Namen vorzustellen.

Auch der administrative Aufwand und die Kosten, die mit einer Namensänderung einhergehen, sollten nicht unterschätzt werden. Schließlich müssen zahlreiche Dokumente und Unterlagen neu beantragt oder auf den neuen Namen umgeschrieben werden. Dazu zählen unter anderem der Personalausweis und Reisepass, die Krankenkassenkarte, das Bankkonto, der Arbeitsvertrag, der Mietvertrag, Versicherungspolicen, Steuerunterlagen, Abos und Online-Konten.

 

Die Namensänderung nach einer Scheidung

Je nachdem, welchen Namen die Eheleute als Ehenachnamen geführt haben, können sie im Fall einer Scheidung ebenfalls wieder aus verschiedenen Möglichkeiten wählen. Hat ein Ehepartner den Namen seines Ehegatten angenommen, kann er nach der Scheidung zu seinem Geburtsnamen zurückkehren. Genauso kann er aber den Ehenamen auch einfach beibehalten. Besonders wenn die Eheleute Kinder haben, ist das oft die praktischste Lösung. Ähnlich sieht es bei einem Doppelnamen aus. Auch hier kann der Ehepartner mit dem Doppelnamen entscheiden, ob er diesen beibehält oder den Namen des Partners ablegt und nur noch seinen Geburtsnamen trägt.

Das Recht, nach der Scheidung wieder den Geburtsnamen anzunehmen, ist in § 1355 Abs. 5 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verankert. Für den Antrag ist eine entsprechende Erklärung vor dem Standesamt notwendig. Außerdem müssen die Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde und das Scheidungsurteil vorgelegt werden.

 

Die Namensänderung bei Kindern

Bei einem minderjährigen Kind kann eine Scheidung zum Beispiel notwendig werden, wenn das Kind nach der Scheidung den Nachnamen des alleinerziehenden Elternteils tragen soll. So eine Namensänderung wird beim Standesamt beantragt. Möglich ist sie aber nur dann, wenn beide sorgeberechtigten Elternteile zustimmen. Ist ein Elternteil nicht einverstanden oder kommt es deswegen zum Konflikt, wird eine gerichtliche Genehmigung notwendig. Dazu wird eine gerichtliche Namensänderung beantragt und ein Familiengericht entscheidet über den Antrag.

Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, ist die Namensänderung meist unkompliziert. Der Elternteil stellt dazu einen Antrag beim Standesamt und legt das Sorgerechts-Urteil vor. Daraufhin trifft das Standesamt die Entscheidung, ob der Nachname des Kindes geändert wird.

Ähnliche Regelungen gelten bei einem Pflegekind. Der Unterschied ist nur, dass das Jugendamt beteiligt ist. Es unterstützt die Pflegeeltern bei der Antragstellung und äußert sich in Stellungnahmen. Wichtig ist das vor allem dann, wenn die leiblichen Eltern sorgeberechtigt sind und ihre Zustimmung zur Namensänderung nicht vorliegt. Denn prinzipiell ist ihr Einverständnis oder das des Vormunds notwendig, damit der Name des Pflegekindes geändert werden kann.


Bei einem Adoptivkind ist den Adoptiveltern und dem Kind oft wichtig, den gleichen Nachnamen zu tragen, um auf diese Weise rechtlich und emotional als Familie wahrgenommen zu werden. Für die Namensänderung stellen die Eltern einen Antrag beim Standesamt, begründen ihren Wunsch und reichen die Adoptionsunterlagen ein. Grundsätzlich wird bei jeder Entscheidung zur Namensänderung eines Kindes immer im Interesse und zum Wohl des Kindes entschieden.

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